SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Zimmerstutzenschützengesellschaft "Weidtal Scharmassing".
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Obertraubling, Ortsteil Scharmassing.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt durch die Förderung und Pflege des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 52 ff. Der Abgabenordnung (AO). Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung des Schießens mit sportlicher Grundlage und Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. in München, dessen Satzung anerkannt wird.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. An Mitglieder werden keine Gewinnanteile oder Zuwendungen ausbezahlt. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufnahmen
(1) Jeder kann Mitglied des Vereins werden, der Eintritt erfolgt freiwillig.
(2) Die Mitgliedschaft muß durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des oder der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Die Vereinssatzung kann im Vereinslokal oder bei einem Vorstandsmitglied eingesehen werden.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vereinsausschuß ist nicht anfechtbar.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung anzuerkennen und zu achten.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vorstandschaft erlassenen notwendigen Anordnungen vor allem die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie die im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu respektieren.
(3) Sportliches und faires Verhalten beim Schießen verpflichtet jedes Mitglied in besonderer Weise.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
(5) Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages sowie die Entrichtung einer eventuellen Aufnahmegebühr gehören ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet: (a) durch den Tod; (b) durch den freiwilligen Austritt; dieser kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen; (c) durch Ausschluß.
(2) Der Ausschluß erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages bzw. Aufnahmegebühr, soweit diese nach Fälligkeit angemahnt und nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Einzahlung gelangt sind.
(3) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft mit Zweidrittel- mehrheit in geheimer Abstimmung. Das auszuschließende Mitglied muß vor der Beschlußfassung gehört werden. Beim Ausschluß muß jedes Vorstandsmitglied seine Stimme abgeben.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückzahlung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und sonstigen Zuwendungen statt.
(5) Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren auch alle sonstigen Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliederbeitrag wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Im jährlichen Mitgliedsbeitrag ist der vom Bayerischen Sportschützenbund e.V. festgesetzte Versicherungsbeitrag anteilig enthalten.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus ganzjährig zu entrichten. Der Beitrag wird mit Einziehungsauftrag bei einem Geldinstitut eingezogen. Der Einziehungsauftrag ist ausgefüllt zusammen mit dem Aufnahmeantrag abzugeben.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (5) Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.
§ 7 Ehrungen
(1) Die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern erfolgt aufgrund besonderer Verdienste um den Verein von der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(2) Ehrungen bzgl. besondere Verdienste, Vereinszugehörigkeit usw. wird von der Vorstandschaft vorbereitet und entschieden.
§ 8 Organe des Vereines
1. der Vorstand nach § 26 BGB
2. der erweiterte Vorstand (=Ausschuß)
3. die ordentliche Mitgliederversammlung
zu 1) Der Vorstand besteht aus - 1. Schützenmeister - 2. Schützenmeister
zu 2) Der erweiterte Vorstand (=Ausschuß) besteht aus - 3. Schützenmeister - 1. Kassier - 1. Schriftführer - Ehrenschützenmeister - und Beisitzer.
zu 1) Der 1. und 2. Schützenmeister vertreten den Verein nach außen je allein. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vereinsintern vertritt der 2. Schützenmeister den 1. Schützenmeister nur bei dessen Verhinderung. Der Etat des 1. Schützenmeisters über notwendige Anschaffungen wird in der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Überschreitung der festgelegten Etathöhe entscheiden Vorstand und erweiterter Vorstand (=Ausschuß) gemeinsam. Die Befugnis hierüber geht auch an den Vertreter des 1. Vorstandes über.
zu 2) Zahl der Beisitzer (siehe § 9 Wahlen)
zu 1 und 2) In ihren Sitzungen entscheiden Vorstand und erweiterter Vorstand (=Ausschuß) mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
zu 3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie wird vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Schützenmeister, durch Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens acht Tage vorher zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom 1. Schriftführer zu unterzeichnen und vom 1. Schützenmeister bzw. dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich oder mündlich eingereicht werden.
§ 9 Wahlberechtigung, Wahlen
(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres, für das Amt des 1. und 2. Schützenmeisters jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (=Ausschuss) erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und auf die Dauer von 2 Jahren. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Alle Mitarbeiter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Fällt ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes (=Ausschuss) vor einer Hauptversammlung durch Tod, Rücktritt oder dergleichen aus, so ist der Vorstand und der erweiterte Vorstand (=Ausschuss) gemeinsam berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen. Diese Bestimmung findet auf den 1. und 2. Schützenmeister keine Anwendung.
Satzung der Zimmerstutzenschützengesellschaft Weidtal Scharmassing e.V.
(4) Der Vorstand schlägt der Generalversammlung die erforderlichen Funktions- träger (1./2. Sportleiter; 1./2. Jugendleiter; 1.Damenleiterin;1.Gerätewart) für einen reibungslosen Schießbetrieb zur Wahl vor. Diese Mitglieder sind nicht im erweiterten Vorstand (=Ausschuß) und werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Zahl der Beisitzer bestimmt die Generalversammlung.
(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich. Der Wahlmodus für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (=Ausschuss) und der Funktionsträger wird von der Generalversammlung festgelegt. (6) Als Kassen- und Rechnungsprüfer werden zwei Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber mündlich Bericht zu erstatten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am 21. November 2003 in Kraft. Eingetragen ins Vereinsregister am 11.08.2004
SCHARMASSING, den 11.08.2004